Satzung

Satzung des Berufsverbandes der SchriftdolmetscherInnen – Region Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland (e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Berufsverband der SchriftdolmetscherInnen – Region Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland“ bzw. nach dem Eintrag ins Vereinsregister „Berufsverband der SchriftdolmetscherInnen – Region Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Trier
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Ziele

(1) Zweck des Vereins ist die berufsständische Vertretung von Schriftdolmetschern in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
(2) Aufgaben und Ziele des Vereins sind insbesondere:

  • die Weiterentwicklung des Berufsbildes
  • die Qualität der Schriftdolmetscherdienstleistungen und -ausbildungen zu sichern, kontinuierlich zu verbessern und verbindliche Standards zu etablieren
  • Beachtung der Berufs- und Ehrenordnung der Schriftdolmetscher / Schriftdolmetscherinnen
  • Weiterentwicklung der Berufs- und Ehrenordnung der Schriftdolmetscher und Schriftdolmetscherinnen
  • Sicherung von Standards für Einsatzbedingungen und Vergütung
  • eine staatliche, öffentliche und politische Anerkennung des Berufes zu erreichen bzw. staatlich anerkannte Abschlüsse zu etablieren
  • den Austausch zwischen den Schriftdolmetschern und Schriftdolmetscherinnen zu fördern
  • Öffentlichkeitsarbeit und Informationsarbeit zum Thema „Schriftdolmetschen“
  • Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten, Körperschaften und Institutionen
  • Förderung des Schriftdolmetschernachwuchses
  • Verhandlungen mit Kostenträgern

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, Aufgaben und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck, den Aufgaben oder Zielen der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden:
die als Schriftdolmetscher/Schriftdolmetscherin tätig ist oder sich in der Aus- oder Weiterbildung zum Schriftdolmetscher/zur Schriftdolmetscherin befindet,
und die Berufs- und Ehrenordnung der Schriftdolmetscher schriftlich anerkennt und nach ihr handelt, und die Ziele des Vereins unterstützt und bis 2013 eine vom Verband anerkannte Prüfung oder einen anerkannten Nachweis nachweist.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen wenn das Mitglied
a) für eine wichtige Verfehlung verantwortlich ist, die die Interessen und Ziele des Vereins schwerwiegend geschädigt hat oder
b) sich mit der Beitragszahlung mindestens 6 Monate im Verzug befindet.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses Berufung beim Vorstand erheben, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Mitgliedern aus einem 1. Vorsitzenden einem 2. Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen Vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis der Nachfolger die Geschäfte übernimmt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens 2-mal jährlich statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Vorstandssitzungen können persönlich aber auch in Form einer Telefonkonferenz, eines Chats, per Skype oder in einem Forum stattfinden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50% der  Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder den Geschäftsführer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) die angemessene Vergütung des Vorstands,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
e) Mitgliedsbeiträge und Beitragsbefreiung,
g) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Mitgliederversammlungen können auch in einem Internetforum abgehalten werden. Hierzu ist schriftlich oder per E-Mail unter Einbehaltung der Fristen einzuladen. Für eine Mitgliederversammlung per Internetforum wird ein Zeitraum festgelegt über den die Versammlung läuft. Tagungsordnungspunkte können dabei ggf. parallel diskutiert werden (sofern Sie nicht voneinander abhängen).
(8) Die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbstständig in eigener Verantwortung vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V. mit Sitz in Rendsburg.