Satzung

Bundesverband der Schriftdolmetscher*innen Deutschlands e. V. (BSD)

Stand: September 2021
Beschlossen: am 18.09.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 (1) Der Verband führt den Namen “Bundesverband der Schriftdolmetscher*innen Deutschlands e. V.” (BSD).

§ 1 (2) Sitz des Verbandes ist Berlin.

§ 1 (3) Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 1 (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Verbandes

§ 2 (1) Der Zweck des Verbandes ist die auf freiwilliger Grundlage bestehende Vertretung der beruflichen Interessen der Schriftdolmetscher*innen Deutschlands auf Bundesebene.

§ 2 (2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 (3) Aufgaben und Ziele des Verbandes sind insbesondere

–           die Weiterentwicklung des Berufsstandes;

–           Qualitätssicherung und Förderung des Qualitätsbewusstseins;

–           Öffentlichkeitsarbeit und Beratung der Bedarfsträger;

–           Zusammenarbeit mit entsprechenden Ausbildungsstätten, Körperschaften und Institutionen;

–           Förderung der Kooperation mit Wissenschaft und Forschung zu einschlägigen Themenstellungen;

–           Nachwuchsförderung;

–           Förderung des kulturellen und fachlichen Austausches auf nationaler und internationaler Ebene;

–           Förderung der nationalen und internationalen Kooperation und der Verständigung zwischen Schriftdolmetscher*innen.

§ 2 (4) Zur Wahrnehmung der berufsständischen Interessen kann der Verband Mitglied in anderen Verbänden und Organisationen werden.

§ 2 (5) Die Verfolgung parteipolitischer, ideologischer oder konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen.

§ 3 Finanzen

§ 3 (1) Die Mittel des Verbandes dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (2) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen öffentlicher und privater Körperschaften, Vermächtnisse und Spenden aufgebracht.

§ 3 (3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Bundesversammlung beschlossen.

§ 3 (4) Der Vorstand kann auf Antrag einer einzelnen Person für ihre Mühe und ihren Aufwand eine Entschädigung gewähren. Über den Ersatz von Reisekosten und Spesen entscheidet der Vorstand.

§ 3 (5) Zur Kontrolle der Verbandsfinanzen kann die Bundesversammlung Kassenprüfer*innen wählen (§ 9). Die Prüfung der Verbandsfinanzen kann auch durch ein Steuerberatungsunternehmen oder ein geeignetes Mitglied der Korporationen vorgenommen werden. Sofern die Bundesversammlung keine Festlegung getroffen hat, entscheidet der Vorstand über die Art der Finanzprüfung.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4 (1) a) Mitglied können alle Landesvertretungen, Regionalvertretungen, Berufsverbände und Vereinigungen (korporatives Mitglied) von Schriftdolmetscher*innen Deutschlands werden, die sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennen und seine Ziele unterstützen.

§ 4 (1) b) Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennen und seine Ziele unterstützen.

§ 4 (2) Die Mitgliedschaft wird durch Antrag in Textform und Entscheidung des Vorstandes begründet. Der Vorstand entscheidet gemäß den Aufnahmebestimmungen des Verbandes nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, der antragenden Person die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

§ 4 (3) Bei Verbänden, Vereinigungen und Organisationen endet die Mitgliedschaft mit deren Austritt, Ausschluss oder Auflösung, bei natürlichen Personen mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.

§ 4 (4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres. Zur Wahrung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich.

§ 4 (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Bundesversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Verbandes. Ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragszahlungen, bleiben unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 (1) Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 a) besitzen aktives Wahlrecht. Mitglieder nach § 4 (1) Buchstabe b besitzen ein Vorschlagsrecht.

§ 5 (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand die erforderlichen Mitgliedsdaten mitzuteilen. Über Änderungen ist der Verband schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:

a) Mitteilung von / Änderungen E-Mail-Adresse,

b) Mitteilung von Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind,

c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Verfahren

§ 5 (3) Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 3 Abs. 3 zu entrichten.

§ 5 (4) Nachteile, die einem Mitglied entstehen, weil es dem Verband die erforderlichen Daten oder deren Änderungen nicht mitgeteilt hat, gehen nicht zu Lasten des Verbandes und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verband dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 6 Organe des Verbandes

§ 6 (1) Die Organe des Verbandes sind die Bundesversammlung und der Vorstand.

§ 7 Bundesversammlung

§ 7 (1) Oberstes Organ des Verbandes ist die Bundesversammlung.

§ 7 (2) Für Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Bundesversammlung bestimmt der Vorstand eine Wahlleitung, die die Stimmverteilung vorbereitet und überwacht.

§ 7 (3) Die Stimmverteilung setzt sich folgendermaßen zusammen: Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 a) (Korporative Mitglieder) haben Stimmen entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder, die Schriftdolmetscher*innen sind. Maßgeblich für die Festlegung der Stimmenzahl sind die vom jeweiligen Mitglied übermittelten Daten. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts ist durch eine Vollmacht in Textform auf eine andere Korporation gemäß § 4 Abs. 1 a) übertragbar. Die Vollmacht ist dem Vorstand spätestens in der Bundesversammlung vorzulegen. Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 b) haben ein Vorschlagsrecht.

§ 7 (4) Die Bundesversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Bundesversammlung gehören insbesondere

 – Wahl und Abwahl des Vorstandes;

 – Einrichtung und Auflösung von Referaten;

 – Wahl der jeweiligen Referatsleitung;

 – Wahl und Abwahl der Kassenprüfer*innen;

 – Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;

 – Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes;

 – Entlastung des Vorstandes;

 – Beratung über den Stand und die Planung der Verbandsarbeit;

 – Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes.

§ 7 (5) Die Bundesversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Zur Bundesversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform geladen. Die Bundesversammlung wird von dem*der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem*der 2. Vorsitzenden geleitet.

§ 7 (6) Eine außerordentliche Bundesversammlung wird einberufen, wenn

a) der Vorstand des Verbandes die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Verbandes oder aufgrund eines wichtigen Ereignisses oder Grundes für erforderlich hält.

b) diese von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Der Antrag muss in Textform an den Vorstand des Verbandes gerichtet werden und Zweck und Gründe enthalten.

Die außerordentliche Bundesversammlung ist vom Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform einzuberufen.

§ 7 (7) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 a) vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der auf der Bundesversammlung abgegebenen gültigen Stimmen gemäß § 7 Abs. (3) gefasst.

§ 7 (8) Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Bundesversammlung mit gleicher Tagesordnung. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

§ 7 (9) Bundesversammlungen können auch in Form einer Telefonkonferenz, eines Chats oder in einem Forum stattfinden. Der Vorstand bestimmt das Verfahren.

§ 7 (10) Über die Beschlüsse – und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich – auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung und der protokollführenden Person unterschrieben.

§ 8 Der Vorstand

§ 8 (1) Der Vorstand besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden, dem*der 2. Vorsitzenden, dem*der Schatzmeister*in und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 (2) Der Vorstand regelt die zentralen Aufgaben der Geschäftsführung sowie der Finanz- und Mitgliederverwaltung.

§ 8 (3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann Aufnahmebestimmungen erstellen; diese bedürfen der Bestätigung durch die Bundesversammlung gemäß § 7 Abs. 4.

§ 8 (4) Der*die 1. oder 2. Vorsitzende ist berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Für einen Einzelfall kann die Vertretung mit Zustimmung des*der jeweils anderen Vorsitzenden auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden.

§ 8 (5) Der*die Schatzmeister*in verwaltet unter Aufsicht der Vorsitzenden und in Verantwortung gegenüber der Bundesversammlung das Vermögen des Verbandes.

§ 8 (6) Die Bundesversammlung fasst über die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der auf der Bundesversammlung abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 a) einen Beschluss.

§ 8 (7) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied durch Tod, Rücktritt oder sonstigem Grunde vorzeitig aus dem Amt, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Bundesversammlung kommissarisch zu besetzen.

§ 8 (8) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Kalenderjahr; die Einladung kann formlos erfolgen.

§ 8 (9) Vorstandssitzungen können auch in Form einer Telefonkonferenz, eines Chats oder in einem Forum stattfinden

§ 8 (10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der 1. Vorsitzenden bzw. in seiner Abwesenheit die des*der 2. Vorsitzenden.

§ 8 (11) Beschlüsse sind zu protokollieren.

§ 9 Kassenprüfung

§ 9 (1) Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, die Verbandskasse mindestens einmal jährlich zu prüfen. Über die Kassenprüfung ist der Bundesversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 (2) Bei vorgefundenen Mängeln haben die Kassenprüfer*innen unverzüglich dem Vorstand zu berichten.

§ 10 Referate

§ 10 (1) Im Einklang mit dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes kann der Verband Referate einrichten.

§ 10 (2) Ihre Aufgaben liegen insbesondere in der inhaltlichen Vorbereitung von Beschlussvorlagen sowie in der Beratung des Vorstandes und der Bundesversammlung.

§ 11 Regelwerk

§ 11 (1) Der Verband gibt sich eine Berufs- und Ehrenordnung. Über die Berufs- und Ehrenordnung und deren Änderung entscheidet die Bundesversammlung.

§ 12 Datenschutz

§ 12 (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verband seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Gründungsdatum/Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den dafür bestimmten EDV-Systemen gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt.

§ 12 (2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

 – Auskunft nach Art. 15 DSGVO,

 – Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,

 – Löschung nach Art. 17 DSGVO,

 – Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,

 – Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,

 – Widerspruch nach Art. 21 DSGVO,

 – Widerruf nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO,

 – Beschwerde nach Art. 13 Abs. 2 lit. d DSGVO und Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG.

§ 12 (3) Den Organen und allen Mitarbeiter*innen des Verbandes oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband oder die Beendigung ihrer Tätigkeit für den Verband hinaus.

§ 12 (4) Für die Vergabe von etwaigen Zuschüssen durch Gemeinden, Kommunen oder die Europäische Union und für den Fall einer Mitgliedschaft in Verbänden kann der Verband verpflichtet sein, personenbezogene Daten zu übermitteln. Ferner ist der Verband berechtigt an bestehende Versicherungen personenbezogene Daten zu übermitteln.

§ 12 (5) Der Verband veröffentlicht im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen zur Förderung der Verbandszwecke, der Außendarstellung und zur Information über stattgefundene Veranstaltungen personenbezogene Daten und Fotos in Medienauftritten. Der Veröffentlichung von personenbezogen Daten sowie Einzelfotos kann gegenüber dem Vorstand jederzeit widersprochen werden.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

§ 13 (1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Verbandszweckes und die Auflösung des Verbandes entscheidet die Bundesversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Verbandes sind dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Bundesversammlung schriftlich oder auf elektronischem Wege zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich. Beschlussfassungen zu Zweckänderungen erfolgen gemäß § 33 BGB.

§ 13 (2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Register- oder Finanzbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen nicht der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Bundesversammlung mitzuteilen.

§ 13 (3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen nach Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden einer Vereinigung zu, die die Interessen von Schriftdolmetscher*innen oder von hörgeschädigten Menschen vertritt, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.


Berlin, 18.09.2021