Viele Schriftdolmetscher*innen in Deutschland erbringen nach § 4 Nr. 16 UStG ihre Leistungen umsatzsteuerfrei. Hierzu hat der BSD im Februar 2020 ein Positionspapier veröffentlicht.
Der Anwendungsfall für Gebärden- und Schriftdolmetscher*innen ist seit dem 1.1.2021 nicht mehr unter dem Buchstaben l im Gesetzestext geregelt, sondern unter § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG.
Wir bitten um Beachtung.