Stellungnahme des Bundesverbands der Schriftdolmetscher Deutschlands e. V. und des Berufsverbands der Schriftdolmetscher Berlin-Brandenburg-Niedersachsen zur Einsatzsituation der SchriftdolmetscherInnen an den Berliner Hochschulen und Universitäten

Mit Beginn des Sommersemesters 2014 hat die Mehrheit der in Berlin tätigen und in unseren Verbänden organisierten SchriftdolmetscherInnen für sich entschieden, unter den derzeit geltenden Einsatzbedingungen nicht mehr an den Berliner Hochschulen und Universitäten tätig zu werden.

Seit nunmehr Jahren versucht der Bundesverband der Schriftdolmetscher Deutschlands e. V. gemeinsam mit dem Berufsverband der Schriftdolmetscher Berlin-Brandenburg-Niedersachsen als dem betroffenen Regionalverband mit den Stellen, die für die Vergabe der Integrationshilfen an Studierende in Berlin zuständig sind, ins Gespräch zu kommen und eine Verbesserung der Einsatzbedingungen hin zu den Standards zu erreichen, wie sie in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen (Sozialgesetzbücher, Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, Kommunikationshilfeverordnung) festgeschrieben sind und von anderen Kostenträgern in Berlin und bundesweit auch gewährleistet werden. Dabei wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Schriftdolmetscher auf längere Sicht nicht bereit sind, an den Berliner Hochschulen und Universitäten zu wesentlich schlechteren Bedingungen zu arbeiten, als sie bei Einsätzen für andere Auftraggeber die Regel sind.

Dennoch wurde von den Verantwortlichen kein Handlungsbedarf gesehen, da die Versorgung der Studenten mit der notwendigen Unterstützung angeblich nicht beeinträchtigt sei.

Nun, da es tatsächlich Betroffene gibt, die keine Dolmetscher mehr für ihr Studium in Berlin finden, steht der Vorwurf im Raum, die Schriftdolmetscher würden die Studenten zur Durchsetzung ihrer Interessen instrumentalisieren. Tatsächlich war die derzeitige Situation, über deren Tragweite für die betroffenen Studierenden wir uns durchaus bewusst sind und die wir sehr bedauern, absehbar und wurde von den Verantwortlichen in der Berliner Senatsverwaltung, den Hochschulen und dem Berliner Studentenwerk durch deren Haltung zumindest billigend in Kauf genommen. Leider ist noch immer keine Einsicht zu erkennen, dass die Berliner Hochschulen ihrem Auftrag, Integrationshilfen für behinderte Studenten bereitzustellen, nur dann nachkommen können, wenn sie für diejenigen, die diese Integrationshilfen erbringen, auch adäquate Arbeitsbedingungen schaffen.

Nachstehend soll daher für alle Betroffenen und Interessierten kurz umrissen werden, welche Konditionen für die Arbeit von SchriftdolmetscherInnen an den Berliner Hochschulen und Universitäten derzeit gelten und inwieweit diese von den sonst üblichen Einsatzbedingungen abweichen:

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Laut § 3 Kommunikationshilfenverordnung (KHV) bzw. § 6 und 9 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) bzw. § 12 Abs. 2 des Berliner Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) sind Schriftdolmetscher „andere Kommunikationshilfen“, die Gebärdensprachdolmetschern gleichgestellt sind.

Die Vergütung richtet sich sowohl für Gebärdensprachdolmetscher als auch für Schriftdolmetscher in der Regel nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG), was sich insbesondere auch in der Sozialgesetzgebung niederschlägt:

§ 17 SGB I
„Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“

§ 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X:
„Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.“

Hieraus ist ersichtlich, dass die Regelvergütung in allen Bereichen der Sozialleistungen, zu denen auch der Einsatz von anderen Kommunikationshilfen wie Schriftdolmetschern im Studium zählt, nach JVEG erfolgt. Eine andere Vergütung kann vereinbart werden. Dies setzt allerdings auch voraus, dass eine Vereinbarung mit den betreffenden Personen bzw. deren berufsständischen Vertretern getroffen wird –  so etwa geschehen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), mit der die für Einsätze im Auftrag der Integrationsämter maßgebliche „Empfehlung der BIH zur Finanzierung von Kosten für Schriftdolmetscherleistungen“ erarbeitet wurde. Eine einseitige Festsetzung von Konditionen ist hingegen nicht vorgesehen.

Arbeiten Schriftdolmetscher auf Grundlage von JVEG oder BIH-Richtlinie, erfolgen Einsätze von mehr als 60 min Dauer in der Regel in Doppelbesetzung. Vergütet werden Einsatz-, Fahrt- und Wegezeiten, und es wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Zudem wird umsatzsteuerpflichtigen Dolmetschern die Umsatzsteuer erstattet.

Zur Situation an den Berliner Hochschulen und Universitäten

In Berlin erfolgt die Vergabe der Integrationshilfen an Studierende nicht wie in anderen Bundesländern durch die Sozialhilfeträger, die an o.g. Regelungen gebunden wären, sondern gemäß § 9 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) durch die Hochschulen und Universitäten direkt, die hierfür das Studentenwerk Berlin beauftragt haben. Einzelheiten sind in den „Richtlinien zur Anwendung des § 9 Abs. 2 BerlHG“ geregelt. Gemäß diesen Richtlinien richtet sich die Bezahlung der Schriftdolmetscher nach den Berliner Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz), die Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG).

Wir haben wiederholt auf diese nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Gebärdensprachdolmetschern und Schriftdolmetschern verwiesen, insbesondere jedoch auf die schlechten Einsatz- und Honorarbedingungen der HonVSoz, die sich unter www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/honvsoz.html nachlesen lassen und sich kurz wie folgt zusammenfassen lassen:

keine Erstattung von Fahrtkosten und Fahrzeiten;
keine Erstattung der Umsatzsteuer (umsatzsteuerpflichtige Schriftdolmetscher müssen die Umsatzsteuer selbst aus dem gezahlten Honorar herausrechnen und ans Finanzamt abführen, verdienen also entsprechend weniger als Kollegen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind);
keine Gewährung von Doppelbesetzungen wie sonst ab einer Stunde Einsatzzeit üblich (seit letztem Semester wurden im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zumindest für extrem lange Blockseminare Doppelbesetzungen genehmigt, den eingesetzten Schriftdolmetschern dann mit Verweis auf § 3 Abs. 2 HonVSoz aber nur 75% des üblichen Honorars gezahlt).

In der Praxis heißt das, dass man als Schriftdolmetscher nur die Wahl hat,

entweder für einen im Vergleich zu den üblichen Konditionen effektiv sehr niedrigen Stundensatz zu arbeiten – wenn etwa bei einem Einsatz von 1,5 h noch bis zu 3 h unbezahlte Fahrzeit und die für jeden Einsatz notwendige Vorbereitungszeit dazukommen; oder
die Nichterstattung der Fahrzeiten so zu kompensieren, dass mehrere Veranstaltungen hintereinander gedolmetscht werden, was bei fehlender Doppelbesetzung aber weder gesundheitlich vertretbar ist noch eine hohe Qualität der Schriftdolmetscherleistung gewährleisten kann.

Wie eingangs bereits dargelegt, haben wir über einen längeren Zeitraum wiederholt darauf aufmerksam gemacht, auf Dauer so nicht arbeiten zu können und zu wollen. Dabei waren wir uns immer bewusst, dass eine Lösung nicht von heute auf morgen herbeigeführt werden kann, und haben dies mit Rücksicht auf die betroffenen Studenten auch nie gefordert, sondern lediglich das Gespräch mit allen Beteiligten gesucht – bisher leider ohne Erfolg. Wir hoffen jedoch sehr, dass im Interesse der Studierenden eine Einigung erzielt werden kann, und sind jederzeit dazu bereit, unseren Beitrag dafür zu leisten.


Der Vorstand des Bundesverbands der Schriftdolmetscher Deutschlands e. V.

Der Vorstand des Berufsverbands der Schriftdolmetscher Berlin-Brandenburg-Niedersachsen