Um den Kontext klarzumachen, wird zu Beginn eine kurze Zusammenfassung gemacht:
Kern ist die Regelung des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG. (*)
Ҥ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
16. die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von
l) Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind, erbracht werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis l erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht; …”
Die Regelung wurde 2009 in das UStG aufgenommen, um im Zuge der Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie auch Pflegedienstleistungen umsatzsteuerfrei zu stellen, deren Erbringer nicht als soziale Einrichtung anerkannt sind. (im Jahre 2011 leicht geändert – der dort enthaltene Prozentsatz von 40 auf 25 % gesenkt).
Ziel der erwähnten EU-Mehrwertsteuerrichtlinie war die Entlastung der öffentlichen Sozialhaushalte.
Die Finanzministerien der Länder und des Bundes sind der Auffassung, dass auch Leistungen von GebärdensprachdolmetscherInnen unter diese Regelung fallen. Inzwischen haben sie sich dahingehend verständigt, dass dies auch für Schriftdolmetscherdienstleistungen gilt.
Es betrifft insbes. Leistungen nach § 54 und 75 SGB XII, 102 SGB IX und 19 Abs. 2 SGB II.
Auch wenn wir uns im Sinne dieser Vorschrift nicht für Einrichtungen halten und auch unsere Leistungen nach unserer Auffassung keine Pflege- und/oder Betreuungsleistungen sind, sind sich die Länder- und Bundesfinanzbehörden einig, dass auch Einzelpersonen sehr wohl als “Einrichtung” im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden können, und dasss der Begriff der Pflege und Betreuung sehr, sehr weit auszulegen sei und daher nicht nur – wie ursprünglich
gedacht – echte Pflegedienstleistungen unter diese Vorschrift fallen würden, sondern eben auch die Leistungen von GebärdensprachdolmetscherInnen, respektive SchriftdolmetscherInnen. Wichtig hierbei ist zu sagen, dass unsere Leistungen nicht als Betreuungs- oder Pflegeleistungen eingestuft werden, sondern als “eng verbundene Leistungen”, diesen feinen Unterschied gilt es zu beachten.
Letztendlich wird zur Begründung immer auch die Zielsetzung der genannten EU-Richtlinie herangezogen, die Sozialkassen zu entlasten, und daher könnten eben auch weitere als die ursprünglich gedachten Leistungen unter diese Regelung fallen, so die Auslegung durch die Finanzbehörden. Wir dürfen sogar davon ausgehen, dass dies weitere andere Dienstleistungen im Sozialbereich betreffen kann.
Mittlerweile nutzen viele SchriftdolmetscherInnen diese Reglung und sind umsatzsteuerbefreit. Genaue Daten liegen hierzu nicht vor.
Der Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen bemüht sich um die Ergänzung des § 4 UStG um eine weiteren Buchstaben in Nr. 16, nach der Leistungen von GebärdensprachdolmetscherInnen generelll umsatzsteuerfrei sind. Ziel ist es, über eine ergänzende oder geänderte Regelung im UStG die Freistellung von der Umsatzsteuer für sämtliche Leistungen unabhängig einer prozentualen Schwelle zu erreichen. Auf diese Weise hätte sich die Problematik der Fallzählungen und der mit einem entsprechenden Nachweis verbundenen Schwierigkeiten erledigt.
Der Bundesverband der Schriftdolmetscher e.V. (BSD) schließt sich in diesem Positionspapier den Bemühungen des Bundesverbandes der GebärdensprachdolmetscherInnen an. Ein eigener Buchstabe im Gesetz wird auch vom BSD befürwortet. “
Eine verbindliche Empfehlung können wir unseren Mitglieder aber nach wie vor nicht geben. Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen, die für sie/ ihn passende Entscheidung bezüglich ihrer/ seiner umsatzsteuerrrechtlichen Behandlung selbst zu treffen.
Berlin, 19.02.2020
(*) Nachtrag: Seit dem 1.1.2021 befindet sich diese Regelung in § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG.