Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher im sozialen Bereich

Menschen mit Hörbehinderung sind in allen Bereichen des Lebens aktiv und sollen dort in der Kommunikation entsprechende Unterstützung erhalten. Während im beruflichen Bereich, in Schule, Studium und Ausbildung, bei Arztbesuchen und Gerichtsterminen der Einsatz von Schriftdolmetschern gefestigt ist, wird der soziale Bereich bisher eher stiefmütterlich behandelt. Dabei ist klar festzuhalten, dass auch dieser Bereich eine zentrale Stellung im Leben von Menschen hat und auch dort professionelle Unterstützung gefordert ist.


Für eine soziale Teilhabe (vgl. SGB IX, § 78) benötigen Menschen mit Hörbehinderung Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen, um simultan und in Echtzeit an der Kommunikation teilhaben zu können, z. B. im Ehrenamt, in der Betreuung ihrer Kinder, in Absprachen mit Banken und Versicherungen etc. p.p. Welche Form der Unterstützung Menschen mit Hörbehinderung nutzen, wählen sie selbst (Wunsch- und Wahlrecht).

Bezüglich Kommunikation mit Hilfe von Schriftdolmetschern/Schriftdolmetscherinnen: Um eine solche simultane Echtzeit-Kommunikation zu gewährleisten, werden professionelle Kräfte bevorzugt eingesetzt, die folgende Kriterien erfüllen:

1. Zertifikat von Deutscher Schwerhörigenbund e. V., Kombia GbR, Akademie Z & P, SDIMuc oder andere vergleichbare Zertifikate (z. B. aus dem deutschsprachigen Ausland) oder die Staatliche Prüfung

2. Anerkennung und Einhaltung der Berufs- und Ehrenordnung der Schriftdolmetscher

3. Regelmäßige Tätigkeit als Schriftdolmetscher

4. Regelmäßiger Besuch von Fortbildungsveranstaltungen.


Die unterschiedlichen Aspekte (1.-4.) können durch die Aufführung des Schriftdolmetschers/der Schriftdolmetscherin im Schriftdolmetscherregister des Bundesverbands der Schriftdolmetscher Deutschlands e. V. ( https://bsd-ev.org/register/) belegt werden.


Ab 60 Minuten arbeiten Schriftdolmetscher zur Qualitätssicherung in Doppelbesetzung. Ausnahmen, in denen eine Einzelbesetzung ohne Qualitätseinbußen denkbar sind: – in kleinen Gruppen (bis zu 3 Personen ohne Dolmetscher), wenn der Dolmetscher selbst die Pausen/Unterbrechungen steuern kann – wenn es einen Praxisanteil von über 50 % gibt, während dessen nicht gedolmetscht wird

Die im Bundesverband organisierten Schriftdolmetscherinnen engagieren sich für eine volle Teilhabe von Menschen mit Hörbehinderungen in allen Lebensbereichen. Wir begrüßen die Ausweitung der Möglichkeiten, die das neue SGB IX bietet.